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111.32 PuV CH-SO

§ 7 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Publikationsgebühren

Amtsblatt
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§ 7 Publikationsverordnung, PuV · Publikationsgebühren

1. Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.

2. Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.

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