111.32
PuV
CH-SO
§ 7 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Publikationsgebühren
Amtsblatt
§ 7 Publikationsverordnung, PuV · Publikationsgebühren
1. Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
2. Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.