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111.32 PuV CH-SO

§ 6 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Weitere Bekanntmachungen

Amtsblatt
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§ 6 Publikationsverordnung, PuV · Weitere Bekanntmachungen

1. Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öffentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung enthalten.

2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.

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