111.32
PuV
CH-SO
§ 6 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Weitere Bekanntmachungen
Amtsblatt
§ 6 Publikationsverordnung, PuV · Weitere Bekanntmachungen
1. Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öffentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung enthalten.
2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.