111.32
PuV
CH-SO
§ 5 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Meldestellen
Amtsblatt
§ 5 Publikationsverordnung, PuV · Meldestellen
1. Meldestellen sind öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Inhalte (Meldungen) einreichen. Es sind dies insbesondere
a) Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
b) Öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes;
c) Juristische Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
d) Private und privatrechtliche Organisationen, soweit ihnen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
2. Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit einer Meldung verantwortlich.
3. In Ausnahmefällen kann die Staatskanzlei mit der Erfassung einer Meldung beauftragt werden.