111.32
PuV
CH-SO
§ 3 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Erscheinungsweise
Amtsblatt
§ 3 Publikationsverordnung, PuV · Erscheinungsweise
1. Das Amtsblatt erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum des Erscheinungstages. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.
2. In Ausnahmefällen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden.
3. Amtliche Texte der Rubrik «Behörden und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.