111.32
PuV
CH-SO
§ 17 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Druckausgaben
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Publikationsverordnung, PuV · Druckausgaben
1. Die gesammelten Amtsblattausgaben der Vorwoche können bei der Staatskanzlei gegen eine Gebühr von 6 Franken im Abonnement in gedruckter Form bezogen werden.
2. Die Staatskanzlei kann die Amtliche Sammlung (GS) sowie einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) auf Bestellung zum Selbstkostenpreis in gedruckter Form anbieten.