111.32
PuV
CH-SO
§ 15 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Auflagen für die Verwertung von Daten
Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Publikationsverordnung, PuV · Auflagen für die Verwertung von Daten
1. Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz veröffentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen
a) Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden;
b) Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden;
c) Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei massgebend ist;
d) Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden, sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht;
e) Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.