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111.32 PuV CH-SO

§ 15 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Auflagen für die Verwertung von Daten

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 15 Publikationsverordnung, PuV · Auflagen für die Verwertung von Daten

1. Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz veröffentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen

a) Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden;

b) Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden;

c) Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei massgebend ist;

d) Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden, sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht;

e) Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.

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