111.32
PuV
CH-SO
§ 13 Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) - Datensicherheit
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Publikationsverordnung, PuV · Datensicherheit
1. Die Staatskanzlei ergreift die notwendigen vertraglichen, technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewähren. Sie stellt insbesondere sicher, dass die veröffentlichten Texte tatsächlich vom korrekten Urheber stammen (Authentizität) und nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).
2. Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen. In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Signatur verzichtet werden.