111.31
PuGLPuG
CH-SO
§ 9 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Systematische Prüfung
Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS)
§ 9 Publikationsgesetz, PuG · Systematische Prüfung
1. Die Staatskanzlei führt in Zusammenarbeit mit den Departementen periodisch eine systematische Prüfung der BGS durch.
2. Die aufzuhebenden Erlasse werden in einer Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des zuständigen rechtsetzenden Gremiums hin aus der BGS entfernt.
3. Offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse, die wegen Fehlens des ursprünglich zuständigen rechtsetzenden Gremiums oder aufgrund von anderen besonderen Umständen nicht formell aufgehoben wurden, werden in einer separaten Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des Regierungsrates hin aus der BGS entfernt.
4. Die Publikation erfolgt gemäss den §§ 2 und 5.