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§ 6 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation

Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS)
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§ 6 Publikationsgesetz, PuG · Publikation

1. Sobald allfällige Veto- oder Referendumsfristen unbenutzt abgelaufen sind und das Inkrafttreten beschlossen wurde, werden die allgemein verbindlichen Erlasse und Erlassänderungen elektronisch publiziert.

2. Die GS kann zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden.

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