111.31
PuGLPuG
CH-SO
§ 5 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt
Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS)
§ 5 Publikationsgesetz, PuG · Inhalt
1. Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) ist die chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.
2. Darin werden folgende allgemein verbindliche Erlasse veröffentlicht
a) die Verfassung des Kantons Solothurn;
b) kantonale Gesetze;
c) kantonsrätliche Verordnungen und allgemein verbindliche Beschlüsse;
d) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden;
e) Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge;
f) mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund, dem Ausland oder Organisationen geschlossene rechtsetzende Verträge;
g) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
3. Die Staatskanzlei kann weitere Erlasse aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.