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§ 4 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Datenschutz

Amtsblatt
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§ 4 Publikationsgesetz, PuG · Datenschutz

1. Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach § 6 Absatz 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz oder in einem kantonalen Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

2. Publikationen, die Personendaten enthalten, dürfen im Internet nicht länger zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

3. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Zeiträume, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Er legt zudem weitere Massnahmen fest, um den Schutz von Personendaten sicherzustellen; dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

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