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§ 17 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Rechtswirkungen der Publikation

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 17 Publikationsgesetz, PuG · Rechtswirkungen der Publikation

1. Erlasse verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind. Wird jemand durch einen Erlass berechtigt, entstehen die Rechte bereits mit Inkrafttreten.

2. Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation.

3. Vorbehalten bleibt § 11.

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