111.31
PuGLPuG
CH-SO
§ 16 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Inkrafttreten
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Publikationsgesetz, PuG · Inkrafttreten
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses oder einer Erlassänderung wird entweder mit dessen Beschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Regierungsrat festgelegt.