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111.31 PuGLPuG CH-SO

§ 16 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Inkrafttreten

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 Publikationsgesetz, PuG · Inkrafttreten

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses oder einer Erlassänderung wird entweder mit dessen Beschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Regierungsrat festgelegt.

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