111.31
PuGLPuG
CH-SO
§ 14 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Massgebende Fassung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Publikationsgesetz, PuG · Massgebende Fassung
1. Massgebend sind die elektronischen Fassungen. Stimmt der Inhalt der BGS nicht mit der Publikation in der GS oder im Amtsblatt überein, ist die Amtsblattpublikation massgebend.
2. Erscheint ein Text in den kantonalen Publikationen nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugsquelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.