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§ 13 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Einsichtnahme und Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Publikationsgesetz, PuG · Einsichtnahme und Gebühren

1. Der Zugang zur elektronischen Fassung des Amtsblatts, der GS und der BGS sowie das Herunterladen von Inhalten daraus für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand fest.

1bis. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Stellen, bei denen Einsicht in die Publikationen genommen werden kann.

2. Die Kosten für die Publikationen im Amtsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt.

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