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§ 12 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Herausgabe

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 12 Publikationsgesetz, PuG · Herausgabe

1. Amtsblatt, GS und BGS werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

2. Sie macht die Internetseiten bekannt, auf welchen die elektronischen Publikationen veröffentlicht werden.

3. Sie stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Internetpublikation nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wird.

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