111.31
PuGLPuG
CH-SO
§ 10 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation durch Verweisung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Publikationsgesetz, PuG · Publikation durch Verweisung
1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle im Amtsblatt, der GS und der BGS publiziert werden, insbesondere im interkantonalen Recht, wenn die betroffenen Organe die amtlichen Veröffentlichungen in elektronischer Form oder nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.
2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Form der Publikation.