111.1
KV
CH-SO
Art. 95 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Sozialhilfe
Staatsaufgaben - Soziale Sicherheit
Art. 95 KV · Sozialhilfe
1. Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2. Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.