Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 95 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Sozialhilfe

Staatsaufgaben - Soziale Sicherheit
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Art. 95 KV · Sozialhilfe

1. Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

2. Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.

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