111.1
KV
CH-SO
Art. 93 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Katastrophen- und Kriegsvorsorge
Staatsaufgaben - Öffentliche Sicherheit
Art. 93 KV · Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1. Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
2. Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.