Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 93 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Katastrophen- und Kriegsvorsorge

Staatsaufgaben - Öffentliche Sicherheit
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Art. 93 KV · Katastrophen- und Kriegsvorsorge

1. Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

2. Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.

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