Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 91bis Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Gerichtsverwaltung

Kantonale Behörden - Die Gerichte
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Art. 91bis KV · Gerichtsverwaltung

1. Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.

2. Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

3. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Gerichtsverwaltung.

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