Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 90 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Strafgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Die Gerichte
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Art. 90 KV · Strafgerichtsbarkeit

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a)* ...

b)* ...

c) die Jugendgerichtspräsidenten;

d)* das Jugendgericht;

e) die Amtsgerichtspräsidenten;

f) die Amtsgerichte;

g) das Obergericht;

h)* den Haftrichter;

i)* ...

2. Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.

3. Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.

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