Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 89 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Zivilgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Die Gerichte
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Art. 89 KV · Zivilgerichtsbarkeit

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) die Friedensrichter;

b) die Amtsgerichtspräsidenten;

c) die Amtsgerichte;

d)* ...

e) das Obergericht.

f)* weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.

2. Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der Gesetzgebung zulässig.

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