111.1
KV
CH-SO
Art. 80 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Finanzbefugnisse
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Art. 80 KV · Finanzbefugnisse
1. Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50'000 Franken beschliessen.
2. Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3. Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.