111.1
KV
CH-SO
Art. 8 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
Grundsätze - Grundrechte
Art. 8 KV · Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
1. Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2. Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.
3. Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.