Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 70bis Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten

Kantonale Behörden - Der Kantonsrat
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Art. 70bis KV · Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten

1. Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

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