111.1
KV
CH-SO
Art. 70 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Verhältnis zum Regierungsrat
Kantonale Behörden - Der Kantonsrat
Art. 70 KV · Verhältnis zum Regierungsrat
1. Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.