111.1
KV
CH-SO
Art. 61 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Amtsperiode
Kantonale Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 KV · Amtsperiode
1. Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2. Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.