Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 61 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Amtsperiode

Kantonale Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 61 KV · Amtsperiode

1. Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.

2. Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.

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