Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 59 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Wählbarkeit

Kantonale Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 KV · Wählbarkeit

1. Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.

2. Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.

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