111.1
KV
CH-SO
Art. 59 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Wählbarkeit
Kantonale Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 59 KV · Wählbarkeit
1. Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.
2. Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.