Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 57 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Verhältnis zum Kanton

Staat und Kirche
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Art. 57 KV · Verhältnis zum Kanton

1. Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.

2. Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate bleiben vorbehalten.

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