Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 56 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Synoden

Staat und Kirche
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Art. 56 KV · Synoden

1. Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.

2. Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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