Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 53 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Grundsatz

Staat und Kirche
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Art. 53 KV · Grundsatz

1. Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.

2. Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.

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