Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 48 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Zusammenarbeit, Zweckverbände

Gliederung des Kantons - Gemeinden und Zweckverbände
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Art. 48 KV · Zusammenarbeit, Zweckverbände

1. Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.

2. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.

3. Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.

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