111.1
KV
CH-SO
Art. 46 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Gemeindesteuern
Gliederung des Kantons - Gemeinden und Zweckverbände
Art. 46 KV · Gemeindesteuern
1. Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen Personen.
2. Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet.
3. Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.