111.1
KV
CH-SO
Art. 41 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Kantonsgebiet
Gliederung des Kantons - Kantonsgebiet und Hauptort
Art. 41 KV · Kantonsgebiet
1. Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2. Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3. Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.