Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 41 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Kantonsgebiet

Gliederung des Kantons - Kantonsgebiet und Hauptort
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Art. 41 KV · Kantonsgebiet

1. Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2. Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.

3. Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

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