Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 40 Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

Volksrechte - Sicherung der Volksrechte
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Art. 40 KV

1. Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.

2. Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.

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