Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 39 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Vernehmlassungen

Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 KV · Vernehmlassungen

1. Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

2. Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Bestellungnahme steht jedem zu.

3. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

← Art. 38 KV Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft Art. 40 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →