111.1
KV
CH-SO
Art. 39 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Vernehmlassungen
Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 39 KV · Vernehmlassungen
1. Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
2. Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Bestellungnahme steht jedem zu.
3. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.