111.1
KV
CH-SO
Art. 36 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Fakultative Volksabstimmungen
Volksrechte - Volksabstimmung (Referendum)
Art. 36 KV · Fakultative Volksabstimmungen
1. Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet
a) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100’000 Franken;
b)* alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsratsbeschlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vorbehalten bleibt Art. 37.
2. Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.