111.1
KV
CH-SO
Art. 33 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Mehrfachabstimmungen
Volksrechte - Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
Art. 33 KV · Mehrfachabstimmungen
1. Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.
2. Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.