Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 31 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Zulässigkeit

Volksrechte - Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
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Art. 31 KV · Zulässigkeit

1. Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.

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