111.1
KV
CH-SO
Art. 29 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Inhalt und Form der Initiative
Volksrechte - Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
Art. 29 KV · Inhalt und Form der Initiative
1. Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c) Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
d) Einreichung einer Standesinitiative.
2. Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
3. Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.