Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 28 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Abberufungsrecht

Volksrechte - Volkswahlen und Abberufung
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Art. 28 KV · Abberufungsrecht

1. Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.

2. Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.

3. Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Monaten Neuwahlen statt.

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