111.1
KV
CH-SO
Art. 28 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Abberufungsrecht
Volksrechte - Volkswahlen und Abberufung
Art. 28 KV · Abberufungsrecht
1. Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
2. Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
3. Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Monaten Neuwahlen statt.