Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 27 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Zuständigkeit

Volksrechte - Volkswahlen und Abberufung
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Art. 27 KV · Zuständigkeit

1. Das Volk wählt

a) als Bundesorgane

1. die Mitglieder des Nationalrates;

2. die Mitglieder des Ständerates;

b) als kantonale Organe

1. die Mitglieder des Kantonsrates;

2. die Mitglieder des Regierungsrates;

c) als Amtei- oder Bezirksorgane

1.* die Amtsgerichtspräsidenten;

2.* ...

3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;

4.* ...

5.* ...

e) als Gemeindeorgane

1. die Mitglieder des Gemeinderates;

2.* den Gemeindepräsidenten.

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