111.1
KV
CH-SO
Art. 27 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Zuständigkeit
Volksrechte - Volkswahlen und Abberufung
Art. 27 KV · Zuständigkeit
1. Das Volk wählt
a) als Bundesorgane
1. die Mitglieder des Nationalrates;
2. die Mitglieder des Ständerates;
b) als kantonale Organe
1. die Mitglieder des Kantonsrates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
c) als Amtei- oder Bezirksorgane
1.* die Amtsgerichtspräsidenten;
2.* ...
3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
4.* ...
5.* ...
e) als Gemeindeorgane
1. die Mitglieder des Gemeinderates;
2.* den Gemeindepräsidenten.