111.1
KV
CH-SO
Art. 25 Verfassung des Kantons Solothurn (KV)
Volksrechte - Stimm- und Wahlrecht
Art. 25 KV
1. Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3. Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.