Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 25 Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

Volksrechte - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 25 KV

1. Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2. Es wird am Wohnsitz ausgeübt.

3. Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

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