Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 24 Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

Volksrechte - Bürgerrecht
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Art. 24 KV

1. Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

2. Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.

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