Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 20 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Verwirklichung der Grundrechte

Grundsätze - Grundrechte
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Art. 20 KV · Verwirklichung der Grundrechte

1. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2. Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.

3. Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privatpersonen untereinander.

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