Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 16 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Eigentumsgarantie

Grundsätze - Grundrechte
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Art. 16 KV · Eigentumsgarantie

1. Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.

2. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

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