111.1
KV
CH-SO
Art. 16 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Eigentumsgarantie
Grundsätze - Grundrechte
Art. 16 KV · Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
2. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.