111.1
KV
CH-SO
Art. 148 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Unvereinbarkeit für Richter
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 148 KV · Unvereinbarkeit für Richter
1. Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören
a) Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
b) Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.