Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 146 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Einbürgerungsgesuche

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 146 KV · Einbürgerungsgesuche

1. Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.

← Art. 145 KV Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft Art. 147 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →