Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 145 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Amtsperioden

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 145 KV · Amtsperioden

1. Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.

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