Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 144 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Ausübung der Volksrechte

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 144 KV · Ausübung der Volksrechte

1. Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates.

2. Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.

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